Das Umweltrecht und die Umweltpolitik der EU beruhen auf dem Vorsorgeprinzip und auf den Grundsätzen, dass:
- Vorbeugende Maßnahmen ergriffen werden sollten;
- Umweltschäden sollten vorrangig an der Quelle behoben werden; und
- der Verursacher sollte zahlen.
Der Grundsatz der Vorbeugung besagt, dass die Betreiber Maßnahmen ergreifen sollten, um Umweltschäden zu vermeiden. Wenn die Vorbeugung versagt und es zu einem Verschmutzungsereignis kommt, sollte nach dem Verursacherprinzip derjenige, der den Umweltschaden verursacht hat, für dessen Sanierung und Wiederherstellung aufkommen. Wenn ein Betreiber die Kosten für seine Umweltverpflichtungen nicht tragen kann, weil er nicht in der Lage ist, in vollem Umfang zu zahlen, oder weil er zahlungsunfähig ist oder sich auflöst, sind die öffentliche Hand und die Umwelt in Gefahr. Die Umwelt und die öffentliche Hand können geschützt werden, indem bereits zu Beginn der Tätigkeit des Betreibers wirksame finanzielle Vorkehrungen getroffen werden, um solche Umwelthaftungen zu decken, wenn sie anfallen.